ERHÖHUNG von Bußgeldern, insbesondere bei Halte- und Parkverstößen, ab dem 28.04.2020

 

 

Ab dem 28.04.2020 gilt die Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO). Damit gelten auch höhere Bußgelder, insbesondere bei Halte- und Parkverstößen.

1. Für welche Verkehrsverstöße gelten die neuen Bußgelder?
Für alle Verkehrsverstöße, die noch bis zum 27.04.2020 um 23.59 Uhr begangen wurden, gilt weiterhin altes Recht und damit die alten Bußgeldsätze.
Das heißt aber auch, für Verstöße, die ab dem 28.04.2020 um 00.00 Uhr und danach begangen werden, gelten ab sofort die neuen und höheren Bußgelder.

2. Was ändert sich bei den Halt- und Parkverstößen?
Höhere Geldbußen werden für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen fällig, ebenso für das Parken und Halten in zweiter Reihe. Für diese Verstöße werden die Geldbußen von derzeit ab 15 Euro auf bis zu 100 Euro erhöht.

Wenn in den beschriebenen Fällen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt, droht zusätzlich der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister.

Für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz werden die Geldbußen von 35 auf 55 Euro angehoben.

Neu eingeführt wird der Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge. Dafür wird ein Verwarngeld von 55 Euro fällig.

Das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen oder im Bereich einer scharfen Kurve wird zukünftig statt mit 15 Euro mit 35 Euro geahndet.

Für allgemeine Halte- oder Parkverstöße werden die Bußgelder von bis zu 15 Euro auf bis zu 25 Euro angehoben.

3. Was ändert sich beim Abbiegen sowie Ein-& Aussteigen zum Schutz vor Radfahrern?
Bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder bei Verletzung der Sorgfaltspflicht beim Ein- oder Aussteigen werden die Geldbußen verdoppelt.

4. Was ist Auto-Posing und welche Bußgelder drohen?
Für das sogenannte Auto-Posing, also das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung etwa durch unnützes Hin- und Herfahren, fallen zukünftig statt bis zu 20 Euro bis zu 100 Euro Bußgeld an.

Sollte Ihnen ein Parkverstoß oder eine sonstige Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt werden, sind wir Ihr kompetenter und fachkundiger Ansprechpartner für Ihre Verteidigung.

Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 06222 / 77 40 800 oder via E-Mail an info@kanzlei-kretz.de

Stephanie Kretz, Fachanwältin für Verkehrsrecht, und Birgit Bender, Rechtsanwältin